Wer aufführen will, muss auch proben

Was zunächst nach großen Schritten für die Wiederbelebung des Amateurtheaters klingt, ist leider nur die halbe Wahrheit. Denn während die Landesregierung großzügige Lockerungen für Veranstaltungen ausspricht, ändert sich für den - zur Aufführung notwendigen - Probenbetrieb nicht viel, und daher gibt es relativ wenig Anlass zur großen Euphorie. In erster Linie betreffen die Änderungen die Anzahl der Teilnehmer*innen, mit den geprobt werden darf. Nach wie vor gilt eine Testpflicht für die Teilnahme an den Proben. Diese wird in einem ersten Schritt nur für Treffen im Freien aufgehoben. Die Maskenpflicht bleibt bestehen, das Tragen von Visieren ist als nicht ausreichend eingestuft. Auch das Konzept der Raum- bzw. Bühnengröße (20qm pro Teilnehmer*in) hat weiterhin Gültigkeit. Mindestabstände sind nach wie vor einzuhalten. (Ausgenommen hiervon sind nur Personen die in einem Haushalts leben.)

 

Auf Nachfragen des Landesverbandes riet die Abteilung Kultur des Ministeriums im Mai 2020, dass auch die Amateurtheater sich bei ihren Inszenierungen nach der Branchenspezifischen Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Bühnen und Studios im Bereich: Proben- und Vorstellungsbetrieb der VBG richten sollen.

 

Diese besagt unter anderem:

  • Die Mindestanforderungen zu Abstand, Mindestflächen, Lüftung und zum Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung sowie Mund-Nase-Schutz sind einzuhalten.
  • Ziel bei der Konzeption einer Aufführung sollte sein, möglichst große Abstände zu ermöglichen, anstatt lediglich die Mindestabstände anzusetzen. Für allgemeine Tätigkeiten beträgt der zwischen Personen einzuhaltende Mindestabstand 1,5 m. Künstlerische Vorgaben rechtfertigen grundsätzlich nicht die Reduzierung des Abstandes oder der Mindestfläche. Wenn die Einhaltung dieser Vorgaben nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • Der Schutz von Risikogruppen unter den an Arbeitsprozessen beteiligten Personen ist vorrangig und hat besondere Bedeutung. Personen aus den Risikogruppen sollen FFP2-Masken tragen, wo ein Mund-Nase-Schutz erforderlich ist.
  • Auf der Proben- oder Szenenfläche agierende Personen, die bewegungsintensiv, tanzend, exzessiv sprechend oder singend eine Rolle proben oder darstellen, haben einen Abstand zu anderen Personen von mindestens 6 m einzuhalten. […] Eine Verringerung dieses Richtwertes auf 3 m kann nur bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verstärkter Lüftung […] erfolgen. Im Freien wird ein Mindestabstand von 3 m in Sprechrichtung empfohlen […] kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden (und sind Abtrennungen nicht möglich), können als alternative Schutzmaßnahme Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken getragen werden. Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken sind nachrangig zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.
  • Künstlerische Darstellungen mit Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Maske können ohne Einhaltung des Abstands durchgeführt werden.

 

Die vollständige Handlungshilfe hat der BDAT auf seinen Serviceseiten Online gestellt. Sie ist vom April dieses Jahres und mindestens bis Ende Juni gültig. Inwieweit also bei der Inszenierungsarbeit Lockerungen in Aussicht sind, steht zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht fest.

 

Dennoch hoffen wir, dass sich unsere Bühnen nicht gänzlich abschrecken lassen und kreative Wege finden, auch unter Corona-Bedingungen wieder aktiv zu werden.